Beamte

Beamtenstatus und Dienstrecht

Ohne handlungsfähige Regierung, eine unabhängige Justiz und eine rechtsstaatliche Verwaltung ist unsere Gesellschaft nicht denkbar. Neutrale, an Recht und Gesetz gebundene Behörden  bilden ein Kerngerüst staatlichen Handelns.

Das Dienstrecht der Beamten unterliegt deshalb besonderen Regeln, die von dem Gedanken der Neutralität und Unabhängigkeit, der Rechtsstaatlichkeit und der Verlässlichkeit geprägt sind. Deshalb ist das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit angelegt und deshalb können sich Beamtinnen und Beamte zwar gewerkschaftlich organisieren, ihre Arbeitsbedingungen werden aber nicht durch Tarifvertrag, sondern durch den Gesetzgeber festgelegt.

Ausgangpunkt ist Art. 33 des Grundgesetzes:

  1. Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
  2. Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
  3. Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
  4. Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
  5. Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Sowohl der Begriff des „Berufsbeamtentums“ als auch die „hergebrachten Grundsätze“ haben einen historischen Bezug. Zu den „hergebrachten Grundsätzen“ des „Berufsbeamtentums“ zählen nach zahlreichen Einzelentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts beispielsweise:

  • Die Amtsverschwiegenheit (dieser Grundsatz gilt auch noch nach Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses).
  • Die Alimentation (Grundsatz der [amts-]angemessenen Besoldung und Versorgung der Beamten und ihrer Familie).
  • Das Lebenszeitprinzip (es ist darauf ausgerichtet, Beamte während des gesamten Erwerbslebens anzustellen).
  • Das Laufbahnprinzip (ist eng verknüpft mit dem Berufsbeamtentum auf Lebenszeit).
  • Das Leistungsprinzip (es sichert und beherrscht den grundgesetzlich verankerten Zugang zu allen öffentlichen Ämtern, beim Eintritt in den Staatsdienst und beim Aufstieg).
  • Die unparteiische Amtsführung (Beamte haben sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben parteipolitisch neutral zu verhalten).
  • Unzulässigkeit des Beamtenstreiks (Verbot kollektiver Maßnahmen zur Wahrung gemeinsamer Berufsinteressen).
  • Das Recht auf Beamtenvertretungen (Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen).
  • Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (als Gegenstück zur Treuepflicht der Beamten gegenüber dem Dienstherrn).
  • Das Recht auf Einsicht in die Personalakten (mit diesem Recht wird Beamten Gelegenheit gegeben, sich zu äußern, bevor Sachverhalte in die Personalakte aufgenommen werden).
  • Der gerichtliche Rechtsschutz (Beamte sind über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art zu hören, es ist ihnen der Beschwerdeweg einzuräumen).

Den größten Umbruch haben die beamtenrechtlichen Regelungen nach der ersten Föderalismusreform erfahren, die in weiten Teilen am 1. September 2006 in Kraft getreten ist. Bis dahin konnte der Bund im Interesse eines gleichmäßigen Leistungsangebots in allen Bundesländern die wesentlichen Grundlagen des Beamtenrechts über das sog. Rahmenrecht definieren und die Besoldung und die Versorgung bundeseinheitlich festlegen.

Das hat sich geändert: Der Bund kann zwar noch Grundlagen des Statusrechts, etwa Einstellung oder Versetzungen, gemeinsam regeln; das ist mit dem Beamtenstatusgesetz geschehen. Die Regelung von Besoldung, Versorgung und dem gesamten Laufbahnrecht obliegt dagegen jetzt den Ländern für die Kommunal- und Landesbeamten und dem Bund für die Bundesbeamten. Die Spitzenverbände der Gewerkschaften werden im Rahmen der jeweiligen Gesetzgebungsverfahren angehört. Für die Belange der Kommunal- und Landesbeamten setzt sich die komba m-v über den dbb m-v ein.