Laut Ostsee-Zeitung sollen in der allgemeinen Verwaltung langfristig nur etwa zehn leitende Beamtenstellen verbleiben; die Berufsfeuerwehr ist ausgenommen. Kröger macht den weitgehenden Rückzug aus dem Beamtenstatus damit zu ihrer politischen Agenda.
„Der Funktionsvorbehalt endet nicht an der Tür zur Amtsleitung. Wer den Beamtenstatus nur noch für die Chefetage vorsieht, verkennt, wo hoheitliche Entscheidungen tatsächlich vorbereitet und getroffen werden“, erklärt Frank Meyers, 2. Bundesvorsitzender der komba gewerkschaft und Vorsitzender des Dienstrechtsausschusses der komba gewerkschaft nrw.
Artikel 33 Absatz 4 GG sieht für die dauerhafte Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse in der Regel ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis vor; Absatz 5 schützt die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Ausnahmen brauchen einen spezifischen sachlichen Grund. Maßgeblich sind die Befugnisse der jeweiligen Stelle – auch in der Sachbearbeitung und auf heute tariflich besetzten Dienstposten rechtfertigen einen solchen gänzlichen Verzicht nicht.
Das Grundgesetz entstand aus den Erfahrungen mit dem Scheitern Weimars und der nationalsozialistischen Diktatur. Seine Sicherungen gewinnen an Bedeutung, wenn Verfassung und Rechtsstaat unter Druck geraten. Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, setzen rechtmäßige demokratische Entscheidungen um und sind zur Verfassungstreue verpflichtet. Bei Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Weisung müssen sie remonstrieren. Hinzu kommt die Kontinuität staatlicher Leistungen: Beamtinnen und Beamte dürfen nicht streiken. Das Bundesverfassungsgericht begründet das Streikverbot unter anderem mit der stabilen Verwaltung und der Funktionsfähigkeit des Staates, auch in Krisenzeiten. Die Rechte der Tarifbeschäftigten und ihre Leistung stehen ausdrücklich außer Frage. Eine Personalstrategie muss aber berücksichtigen, welche hoheitlichen Aufgaben auch während eines Arbeitskampfs verlässlich wahrgenommen werden müssen. Der nahezu vollständige Verzicht auf Beamtinnen und Beamte in der sachbearbeitenden Verwaltung schwächt diese Vorsorge.