30. Januar 2024

Übertragung des Tarifergebnisses

Aktuelle Informationen zur Besoldungsanpassung

Der dbb m-v hat - auch im Namen seiner Mitgliedsgewerkschaften - im Rahmen einer verkürzten Verbandsanhörung Stellung zum geplanten Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen 2024 und 2025 sowie zur Gewährung einer Sonderzahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise des Landes Mecklenburg-Vorpommern genommen.

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf Folgendes vor:

Ausgehend von dem Tarifergebnis sollen zum 1. November 2024:

alle Grundgehälter um 200 Euro,

die auch mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2022 Mecklenburg-Vorpommern im Zuge der linearen Anpassung erhöhten weiteren Dienstbezüge mit Ausnahme des Familienzuschlags für dritte und weitere zu berücksichtigende Kinder um 4,76 Prozent entsprechend des nach dem Vorbild der Tarifeinigung umgerechneten Sockelbetrages erhöht werden – dies betrifft unter anderem auch die Amts- und Stellenzulagen – und

die Anwärterbezüge um 100 Euro sowie

und zum 1. Februar 2025

die bereits zum 1. November 2024 erhöhten Grundgehälter und weiteren Dienstbezüge auf dieser Grundlage um nochmals 5,5 Prozent und

die Anwärterbezüge um nochmals 50 Euro

erhöht werden.

 

Die tariflichen Inflationsausgleichszahlungen sollen zeit- und wirkungsgleich auf die Besoldung übertragen werden. Dementsprechend erhalten Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen für das Jahr 2023 eine einmalige Inflationsabmilderungszahlung in Höhe von 1.800,00 Euro. Für das Jahr 2024 erhalten die Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen in den Bezugsmonaten von Januar bis Oktober monatlich 120,00 Euro.

Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen und vergleichbaren Bezügen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis erhalten für das Jahr 2023 eine einmalige Inflationsabmilderungszahlung in Höhe von 1.000,00 Euro sowie für das Jahr 2024 in den Bezugsmonaten von Januar bis Oktober monatlich 50,00 Euro.

Die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen erhalten die Inflationsabmilderungszahlungen unter Berücksichtigung des jeweils geltenden individuellen Ruhegehaltssatzes.